16.07.2018

Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte Mönsheim mit Diepoldsturm – erste Änderung“

Der Gemeinderat der Gemeinde Mönsheim hat in der öffentlichen Sitzung am 12. Juli 2018 gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung (GemO) den Bebauungsplan „Ortsmitte Mönsheim mit Diepoldsturm – erste Änderung“ sowie die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte Mönsheim mit Diepoldsturm – erste Änderung“ gemäß § 74 Absatz 1 und 7 Landesbauordnung (LBO) mit § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 4 GemO als Satzung beschlossen.

Das Plangebiet von rund 0,26 Hektar ist im Abgrenzungsplan dargestellt, der im Anschluss zum Herunterladen bereitgestellt ist. Im Einzelnen umfasst das Plangebiet folgende Flurstücke, die sich vollständig innerhalb der räumlichen Abgrenzung befinden: 237, 238/3, 251/2, 285/4, 285/5, 285/7 und 285/8. Nur teilweise innerhalb der räumlichen Abgrenzung liegen die Flurstücke mit den folgenden Nummern: 23/1, 238/2, 285/2 und 204.

Der Bebauungsplan „Ortsmitte Mönsheim mit Diepoldsturm – erste Änderung“ soll die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau einer Schaubäckerei mit Mühlenladen im räumlichen Bereich der Grundstücke Pforzheimer Straße 3 und 5 sowie für die Sanierung des Wohnhauses „Schlössle“ mit dem Neubau eines Dreifamilienwohnhauses (nördlich Richtung Kirche) im räumlichen Bereich des Grundstücks Friolzheimer Straße 4 schaffen.

Der Bebauungsplan dient der Nachverdichtung von Flächen im Bestand und damit der Innenentwicklung. Es handelt sich daher um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch aufgestellt wurde.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte Mönsheim mit Diepoldsturm – erste Änderung“ treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung am 19. Juli 2018 in Kraft (§ 10 Absatz 3 Satz 4 Baugesetzbuch).  Gleichzeitig treten sämtliche innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes bisher bestehenden planungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sowie frühere baupolizeiliche Vorschriften außer Kraft.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte Mönsheim mit Diepoldsturm – erste Änderung“ können einschließlich ihrer Begründung beim Bürgermeisteramt Mönsheim, Schulstraße 2, Zimmer Hauptamt im Erdgeschoss, 71297 Mönsheim, während den üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Absatz 4 Baugesetzbuch über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Absatz 2 und Absatz 2a Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch sind gemäß § 215 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie Satz 2 Baugesetzbuch unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind (vgl. § 4 Absatz 5 GemO).

Mönsheim, den 13.07.2018
Thomas Fritsch
Bürgermeister