24.11.2022

Grundsteuerreform - Bescheiddaten des Finanzamts zeitnah überprüfen

Die Finanzämter haben damit begonnen, die neuen Grundsteuerwertbescheide sowie die darauf basierenden Grundsteuermessbetragsbescheide zu versenden.

Diese Bescheide sollten unmittelbar nach Erhalt auf eventuelle Fehler hin geprüft werden. Beispielsweise hinsichtlich folgender Angaben:

  • Stimmt die Grundstücksbezeichnung (Straße, Hausnummer, Flurstücksnummer)?
  • Ist die richtige Grundstücksgröße angegeben?
  • Wurde die Grundstücksfläche mit dem richtigen Bodenwert (€/m²) multipliziert?
  • Ist die Ermäßigung für Grundstücke mit Wohnbebauung berücksichtigt worden?
  • Sind die Eigentümer und die jeweiligen Miteigentumsanteile korrekt aufgeführt?

Sollten Sie der Meinung sein, dass der Bescheid fehlerhaft ist, müssen Sie umgehend tätig werden und beim Finanzamt gegen die Bescheide Einspruch einlegen. Ansonsten werden die Bescheide - auch wenn sie fehlerhaft sein sollten - einen Monat nach ihrer Zustellung bestandskräftig.

Die Grundsteuermessbetragsbescheide bilden die Grundlage für die Grundsteuerbescheide, welche die Gemeinde Anfang des Jahres 2025 versenden wird. Ein späterer Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde mit der Begründung, dass der zu Grunde liegende Messbetrag bzw. Grundstückswert unzutreffend sei, hat dann keine Aussicht auf Erfolg und wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Für die Grundstücksbewertung wurden vom zuständigen Gutachterausschuss sogenannte Bodenrichtwertzonen gebildet, in denen weitgehend gleichartige Grundstücke zusammengefasst sind. Sofern Sie der Auffassung sind, dass für Ihr Grundstück der Bodenrichtwert aufgrund einer Sondersituation (z. B. übertiefes Grundstück am Ortsrand mit Übergang in den Außenbereich) nicht zutreffend ist, können Sie dies mittels eines qualifizierten Wertgutachtens, das von Ihnen zu beauftragen und auch zu bezahlen ist, gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Auch hierfür ist vorab ein fristgerechter Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid zwingende Voraussetzung. Wenn der sich aus dem Gutachten ergebende Wertunterschied Ihres Grundstücks im Vergleich zu dem vom Gutachterausschuss veröffentlichten Bodenrichtwert aber weniger als 30 Prozent beträgt, erfolgt keine Korrektur des Grundsteuerwertbescheids bzw. des Grundsteuermessbetragsbescheids.