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Hundesteuer

Die Gemeinde Mönsheim erhebt die Hundesteuer auf Grundlage der Hundesteuersatzung.

Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten.

Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
Die Steuer wird jährlich erhoben.

Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 75 €. Der Steuersatz für das Halten eines Kampfhundes beträgt 600 €. 
Hält ein Hundehalter im Stadtgebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 150 €, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 1.200 €. 
Kampfhunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeuax-Dogge, Mastin Espanol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa Inu.

Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde unter Angabe der Hunderasse schriftlich anzuzeigen.

Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
Wird ein Hund veräussert, so sind der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.


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