Das Landratsamt Enzkreis beschränkt die Ausübung des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern vom 23. Juli bis einschließlich 30. September 2022
Generell bedarf jede Wasserentnahme aus dem Naturhaushalt einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Eine Entnahme geringer Mengen aus Oberflächengewässern hingegen ist im Rahmen des sogenannten Gemeingebrauchs nach § 20 Absatz 1 Wassergesetz normalerweise in folgendem Umfang gestattet:
- Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern durch Schöpfen mit Handgefäßen wie beispielsweise mit Gießkannen oder Eimern.
- Entnehmen geringer Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbaubetrieb auch mit Hilfe technischer Geräte (wie Pumpen, Vakuumfässern, Schläuchen). Eine geringe Menge bemisst sich nach der im betroffenen Gewässer vorhandenen Wassermenge.
In extremen Trockenzeiten mit Niedrigwasser kann dieser Gemeingebrauch eingeschränkt werden. Davon hat das Umweltamt mit dem Wasserentnahmeverbot nun Gebrauch gemacht.
Für Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis wirkt sich das Wasserentnahmeverbot indirekt aus, sofern diese Erlaubnis eine Inhalts- oder Nebenbestimmung enthält, welche die Wasserentnahme in dem Zeitraum, in dem der Gemeingebrauch beschränkt ist, für unzulässig erklärt.
Bitte machen Sie mit!
Wo immer möglich, macht es Sinn, Wasser einzusparen, egal, ob es aus dem Wasserhahn stammt oder aus dem Bach.
Was sind die Konsequenzen einer unerlaubten Wasserentnahme?
Das Landratsamt setzt in erster Linie auf die Einsicht der Wassernutzer. Unerlaubte Wasserentnahmen können aber mit Bußgeldern geahndet werden.
Landratsamt Enzkreis
Umweltamt